Open-House-Vertrag zur Besonderen Versorgung zur Behandlung mit dem Gammaknife in Hamburg.
Der Gesetzgeber räumt den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des § 140a SGB V die Möglichkeit ein, Verträge über eine besondere Versorgung der Versicherten abzuschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge. Ziel der Verträge ist es, eine Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten mit zugelassenen Leistungserbringern zu erreichen. Dabei bildet dieser Versorgungsvertrag ein Versorgungskonzept ab, das eine besondere ambulante ärztliche Versorgung durch Vertragsärzte regelt, vgl. §140 a Absatz 1 Satz 2 SGB V. Die Gammaknife-Behandlung ist eine radiochirurgische Behandlung von Erkrankungen aus den Teilgebieten der intrazerebralen Erkrankungen bei bestehender Behandlungsindikation und zeichnet sich durch eine kurze Behandlungsdauer und eine geringere Beeinträchtigung des Patienten gegenüber konventioneller Behandlungsmethoden aus.