Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Unter anderem aufgrund von Zusatzleistungen während der Bauausführung und geänderter Bauzeiträumen hat sich das vom SiGeKo zu koordinierende Bau-Soll und der Ausführungszeitraum gegenüber den Ansätzen zum Zeitpunkt der Vergabe der gegenständlichen Leistungen erweitert.
Die Honorarfortschreibung ist dem Grund nach berechtigt, da sie sich aus der Berechnungssys-tematik und den vertraglichen Vereinbarungen bei einer Änderung der für die Bauausführung maßgebenden Berechnungsparametern (Kostenfeststellung und Bauzeit) folgerichtig ergibt.
Die zum Kenntnisstand der Ausschreibung im Zuge des VgV-Verfahrens für die SiGeKo – Leistungen für die Honorarermittlung angesetzten Bauzeiten und Baukosten, haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahmen in den benannten VGE‘s sowohl bauzeitlich als auch hin-sichtlich der Baukosten geändert. Beide Faktoren (Bauzeit und Baukosten) sind Grundlage für die Honorarermittlung,
Mit der Honorarfortschreibung werden gleichzeitig Entfalleistungen aus dem Vertrag herausgelöst (VGE 1.4.1) die nicht mehr in der aktuellen EFRE-Förderperiode umgesetzt werden.
Die zum Kenntnisstand der Ausschreibung im Zuge des VgV-Verfahrens für die SiGeKo – Leistungen für die Honorarermittlung angesetzten Bauzeiten und Baukosten, haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahmen in den benannten VGE‘s sowohl bauzeitlich als auch hinsichtlich der Baukosten geändert. Beide Faktoren (Bauzeit und Baukosten) sind Grundlage für die Honorarermittlung,Die Veränderungen waren aufgrund der die Baumaßnahmen beeinflussenden örtlichen Randbedingungen. nicht vorhersehbar. Die Honorarermittlungsgrundlagen sind seitens des SiGeKo nicht beeinflussbar.Die Leistungen hätten aus wirtschaftlichen Gründen nicht an einen Dritten vergeben werden können, da der Einarbeitungsaufwand in die Planungsunterlagen sowie die Überschneidung der einzelnen Bauabschnitte (VGE´s) zu erheblichen Mehrkosten geführt hätten.
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Health and safety services
Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Unter anderem aufgrund von Zusatzleistungen während der Bauausführung und geänderter Bauzeiträumen hat sich das vom SiGeKo zu koordinierende Bau-Soll und der Ausführungszeitraum gegenüber den Ansätzen zum Zeitpunkt der Vergabe der gegenständlichen Leistungen erweitert.
Die Honorarfortschreibung ist dem Grund nach berechtigt, da sie sich aus der Berechnungssys-tematik und den vertraglichen Vereinbarungen bei einer Änderung der für die Bauausführung maßgebenden Berechnungsparametern (Kostenfeststellung und Bauzeit) folgerichtig ergibt.
Die zum Kenntnisstand der Ausschreibung im Zuge des VgV-Verfahrens für die SiGeKo – Leistungen für die Honorarermittlung angesetzten Bauzeiten und Baukosten, haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahmen in den benannten VGE‘s sowohl bauzeitlich als auch hin-sichtlich der Baukosten geändert. Beide Faktoren (Bauzeit und Baukosten) sind Grundlage für die Honorarermittlung,
Die zum Kenntnisstand der Ausschreibung im Zuge des VgV-Verfahrens für die SiGeKo – Leistungen für die Honorarermittlung angesetzten Bauzeiten und Baukosten, haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahmen in den benannten VGE‘s sowohl bauzeitlich als auch hinsichtlich der Baukosten geändert. Beide Faktoren (Bauzeit und Baukosten) sind Grundlage für die Honorarermittlung,Die Veränderungen waren aufgrund der die Baumaßnahmen beeinflussenden örtlichen Randbedingungen. nicht vorhersehbar. Die Honorarermittlungsgrundlagen sind seitens des SiGeKo nicht beeinflussbar.Die Leistungen hätten aus wirtschaftlichen Gründen nicht an einen Dritten vergeben werden können, da der Einarbeitungsaufwand in die Planungsunterlagen sowie die Überschneidung der einzelnen Bauabschnitte (VGE´s) zu erheblichen Mehrkosten geführt hätten.
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Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.Erstellung von Corona-Schutzplänen.
Die Vergütungsansprüche sind dem Grund nach berechtigt, da die Erbringung der benannten Leistungen eine Zusatzleistung darstellt, welche aufgrund behördlicher Anweisungen notwendig sind. Die Corona-Pandemie war zum Zeitpunkt der Ausschreibung / Beauftragung nicht vorhersehbar.
Version of 2023-08-11
Health and safety services
Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Grundsätzlich sind die angefragten Leistungen der SiGeKo pro VGE und entsprechend den Forderungen der Baustellenverordnung zu erbringen.
Das Leistungsbild der erforderlichen Grundleistungen entspricht den Anforderungen der Nr. 15 (März 2011, korrigierter Nachdruck) der Schriftenreihe des AHO gemäß II 1 (Grundleistungen während der Planung der Ausführung und Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens).
A) Grundleistungen
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
• Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
• Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
• Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentati- on der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
• Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
• Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
• Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV
• Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV)
• Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
• Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans und der Unterlage
• Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung)
• Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
• Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
• Dokumentation
B) Besondere und zusätzliche Leistungen
• Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle
• Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß §§ 5+6 ArbSchG und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage
• Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen
• zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung
• Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen
• Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren
Zusätzliche Leistungen Sicherheits- und Gesundheitsschutz, Honorarfortschreibung.
Die Neugliederung der VGE 1.1.6 / 1.1.8 sowie 1.1.9. waren aufgrund der, die Baumaßnahmen beeinflussenden örtlichen Randbedingungen, nicht vorhersehbar.Für die Honorarfortschreibung sind in den Vergabeunterlagen und im Vertrag klare,, genaue und eindeutige formulierte Überprüfungsklauseln vorgesehen, die Angaben zur Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten ( Honorarberechnung nach AHO Nr.: 15 Leistungen nach der Baustellenverordnung).