Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Gebäudeplanung und der Freianlagen gem. §§ 33 ff., 38 ff HOAI zur Planung und Durchführung des Neubaus von zwei sechsgruppigen Kindertagesstätten nebst Freianlagen in Haßloch.
Gegenstand der abzuschließenden Verträge sind Leistungen des Leistungsbildes Gebäudeplanung gem. § 33 ff. HOAI zur Planung und Durchführung des Neubaus von zwei sechsgruppigen Kindertagesstätten in Haßloch, sowie der dafür erforderlichen Freianlagenplanung gem. §§ 38ff HOAI
Weitere Beschreibung – siehe Anlage 10 -
Der Auftragnehmer muss sowohl die Objektplanungsleistungen als auch die Freianlagenplanung erbringen. Ein Angebot nur auf die Objektplanung bzw. nur auf die Freianlagenplanung ist nicht zulässig und wird ausgeschlossen.
Im Hinblick auf den Abstimmungsbedarf sollen die Leistungen von einem Auftragnehmer erbracht werden.
Die Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) werden – im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung – folgende Mindestanforderungen ergeben sich aus
aus der Anlage 10 Leistungsbeschreibung der Auftraggeberin.
Die Regelungen für Nichtwohngebäude in Trägerschaft der öffentlichen Hand sind gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) generell zu beachten und einzuhalten.
Die Konzeption in Holzbau muss unter wirtschaftlichen und förderrechtlichen Aspekten im Rahmen der Planung optimiert und dem Auftraggeber vorgestellt werden.
Dabei sind neueste technische Standards der energetischen Anforderungen (innovative Konzepte unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit) zu berücksichtigen.
Maßgebende Grundlage ist die Beschreibung der Bauaufgabe Anlage 10.
Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Erbringung von
- Planungsleistungen der Leistungsphasen 3 bis 9, die dem Leistungsbild Objektplanung (§ 34 Abs. 3 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI) zuzuordnen sind,
- Freianlagenplanung Leistungsphasen 1-9 ( § 39 HOAI i.V.m. Anlage 11)
Die Beauftragung der Objektplanung erfolgt einheitlich in Leistungsstufen. Gleiches gilt für die Freianlagenplanung. Zunächst werden bei der Objektplanung nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 beauftragt bzw. bei der Freianlagenplanung die Leistungsphasen 1-4. Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 – ganz oder teilweise – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer bezüglich beider Planungsleistungen in Auftrag geben. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den laut Vertragsentwurf beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
Die Vergabestelle betrachtet mit Blick auf die Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 13.03.2017 – Verg 15/16) die einzelnen erforderlichen Planungsleistungen auf Grund eines funktionalen Zusammenhangs als „gleichartige Leistungen“ i.S.v. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und führt wegen Erreichen/Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes bei Addition aller geschätzten Auftragsvolumina ein EU-weites Vergabeverfahren durch.
Parallel zu dieser Ausschreibung erfolgen Ausschreibungen von Ingenieurleistungen der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung.
Für den Bauablauf macht der Auftraggeber folgende Angaben zum zeitlichen Ablauf:
die Grundleistungen der Leistungsphase 4 sollen spätestens im 4. Quartal 2023 erbracht sein. Im Rahmen von Leistungsphasen 3 und 4 soll ein Förderantrag nach den Förderrichtlinien des Landesjugendamtes RLP gestellt werden.
Hierfür werden besondere Leistungen im Rahmen des Vertrages Objektplanung gefordert. Es wird auf die Anlage 10 Leistungsbeschreibung verwiesen.
Der Baubeginn ist für das 2. Quartal 2025 geplant. Die Inbetriebnahme ist für das 4. Quartal 2026 geplant.