Generalplaner-Leistungen für die Leitungsphasen 1-4, 6+7 nach HOAI sowie die künstlerische und technische Oberleitung, die Steuerung und das Controlling
gemäß Vertrag (Anhang 01) und der Leistungsbeschreibung (Anhang 02)
Version of 2022-03-25
Monitoring and control services
Die EnBW AG beabsichtigt die wiederkehrenden Emissionsmessungen an den Kraftwerksstandorten Altbach, Heilbronn (Heilbronn, Marbach Walheim), Karlsruhe und Stuttgart (Gaisburg, Münster) über einen sechsjährigen Abrufrahmenkontrakt mit dreijähriger Fortführungsoption fest zu vergeben.
Leistungsumfang:
Wiederkehrende Emissionsmessungen
- AST-Funktionsprüfungen gem. DIN EN 14181 und VDI 3950
- QAL2 Kalibriermessungen und Prüfungen des ordnungsgemäßen Einbaus gem.
DIN EN 14181 und VDI 3950
- Dienstleistungen zu Emissionsmessstellen
Der Umfang an durchzuführenden Funktionsprüfungen, Kalibrierungen und Messungen ergibt sich aus dem als Anlage beigelegtem Preisblatt mit Zyklusübersicht. Vorgaben, welche sich aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und nachträglichen Anordnungen zur Umsetzung der 13. BImSchV bzw. 17. BImSchV ergeben, sind zu berücksichtigen und anzuwenden. Standort Altbach: Nachträgliche Anordnung vom 28.01.2016 zur Umsetzung der Anforderungen der 13. BlmSchV Standort Heilbronn: Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 17.06.2009 zur Leistungs- und Wirkungsgraderhöhung von Block 7 Nachträgliche Anordnung vom 19.10.2016 zur Umsetzung der Anforderungen der 13. BlmSchV sowie der TA Luft Standort Heilbronn - Marbach: immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 03.03.2009 für die Leistungs- und Wirkungsgraderhöhung der Gasturbine des Kombiblockes Marbach III im Kraftwerk Marbach Nachträgliche Anordnung vom 27.08.2012 zur Umsetzung der Anforderungen der 13. BlmSchV sowie der TA Luft Nachträgliche Anordnung vom 11.10.2012 zur Ergänzung der nachträglichen Anordnung vom 27.08.2012 zur Umsetzung der Anforderungen der 13. BlmSchV Standort Heilbronn - Walheim: Nachträgliche Anordnung vom 21.07.2016 zur Umsetzung der Anforderungen der 13. BlmSchV und der TA Luft Standort Rheinhafendampfkraftwerk: Nachträgliche Anordnung vom 07.11.2016 zur Umsetzung der Anforderungen der 13. BlmSchV Standort Stuttgart - Betriebsstätte Gaisburg: 3. immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Anlagenerrichtung und den Anlagenbetrieb des neuen Heizkraftwerks 3 (HKW 3) vom 06.03.2018 Standort Stuttgart - Betriebsstätte Münster: Zum Restmüllheizkraftwerk (RMHKW): Nachträgliche Anordnung vom 08.05.2015 zur Umsetzung der Anforderungen der 17. BImSchV. Zum Heizkraftwerk (HKW): Anordnung vom 10.05.2016 zur Umsetzung der Anforderungen der 13. BImSchV und des Emissionsminderungsplans der EnBW vom 04.04.2016 Wiederkehrende Emissionsmessungen Neben den standortbezogenen behördlichen Anordnungen sind bei wiederkehrenden Emissionsmessungen sind auch die Vorgaben immissionsschutzrechtlicher Regelwerke in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Insbesondere sind noch zu beachten: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18. August 2021 Sofern durch die standortbezogenen behördlichen Anordnungen die Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Regelwerke konkretisiert werden oder abweichende Anforderungen festgelegt werden, sind die behördlichen Vorgaben maßgeblich. Funktionsprüfungen (AST) Jährliche Funktionsprüfungen (AST) an den Emissionsmess- und Auswerteeinheiten zur kontinuierlichen Ermittlung der Schadstoffkonzentrationen sind entsprechend den Vorgaben der unter Nr. 3.2 aufgezeigten "Standortbezogenen behördlichen Anordnungen" sowie der DIN EN 14181, in der jeweils neuesten Fassung durchzuführen. Anwendungsspezifisch ist sicherzustellen, dass auch mitgeltende, einschlägige Verfahrensvorschriften beachtet und in der jeweils neuesten Fassung angewandt werden. Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen RdSchr. d. BMU vom 23. Januar 2017 Anforderungen an Emissionsmesseinrichtungen Bei der Durchführung der Vergleichsmessungen im Rahmen der Funktionsprüfung der Messgeräte ist im Speziellen darauf zu achten, dass bei einem Emissionsniveau gemessen wird, dass eine Erweiterung des vorliegenden gültigen Kalibrierbereiches ermöglicht. Grundsätzlich ist auf Basis der Ergebnisse aus den Vergleichsmessungen für alle Messgeräte zu prüfen, ob Erweiterungen der vorliegenden gültigen Kalibrierbereiche gemäß DIN EN 14181 Nr. 6.5 möglich sind. In Abstimmung mit dem Auftragnehmer sind diese anschließend umzusetzen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Anforderungen an Emissionsauswerteeinheiten Die Überprüfung der Auswerteeinheiten muss folgenden Umfang besitzen: Prüfung der Parametrierung Prüfung auf Erkennung und Verarbeitung der Statussignale, Alarmgebung und ggf. Druckerfunktion Prüfung auf Erkennung und Verarbeitung der Messsignale Prüfung der Bedienungssicherheit Die Funktionsprüfung hat auch alle ein- und ausgehenden Signale und Steuerbefehle sowie Bezugsgrößen zu umfassen. Speziell bei Bezugsgrößen ist auch deren ordnungsgemäße Funktion und Richtigkeit der Messwerte zu überprüfen. Beispiele für Signale, Steuerbefehle und Bezugsgrößen sind: Ordnungsgemäße Funktion von O2-Bezugsgrößenmessungen Ordnungsgemäße Funktion von Zusatzbrennern (MVA) Ordnungsgemäße Funktion der der automatischen Beschickungsverriegelungen (MVA) Ordnungsgemäße Registrierung von Beschickungsverriegelungen Ordnungsgemäße Registrierung von Bypass-Betriebszeiten. Bei der Erstellung des Berichtes ist die VDI-Richtlinie 3950 zu beachten. QAL2-Kalibriermessungen Kalibrierungen von Emissionsmesseinrichtungen (QAL2) sind entsprechend den Vorgaben der unter Nr. 3.2 aufgezeigten "Standortbezogenen behördlichen Anordnungen" sowie der DIN EN 14181 in der jeweils neuesten Fassung durchzuführen. Anwendungsspezifisch ist sicherzustellen, dass auch mitgeltende, einschlägige Verfahrensvorschriften beachtet und in der jeweils neuesten Fassung angewandt werden. Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen RdSchr. d. BMU vom 23. Januar 2017 Messberichte Zu jeder Prüf- und/oder Messkampagne sind Messberichte zu erstellen. Die Ergebnisse sind anhand der Grenzwertkriterien der jeweils gültigen behördlichen, standortbezogenen Anordnung bzw. bei abweichenden strengeren Anforderungen der jeweils geltenden BImSchV zu bewerten. Die partikelgebundenen und die filtergängigen Anteile der einzelnen Schwermetalle sind im Messbericht getrennt auszuweisen.
Version of 2022-01-28
Architectural, engineering and planning services
Leistungsbilder: Objektplanung, Tragwerksplanung, Technische Gebäudeausrüstung, Wärmeschutz, Bauakustik, Raumakustik, Brandschutz und Möbilierung
Gegenstand des Verhandlungsverfahrens ist die Erstellung eines Generalplanerangebots in Anlehnung an die HOAI. Weiterhin sind in der Leistung eventuell erforderliche besondere Leistungen sowie weitere erforderliche Leistungen aus Sicht des AN zu identifizieren, zu benennen und einzukalkulieren. Die benötigten Generalplanungsleistungen gemäß der "Technischen Anfrage Generalplaner Zentrum Technik Esslingen". Leistungsbilder Objektplanung (inkl. Freianlagen, Tragwerksplanung, Technische Gebäudeausrüstung, Wärmeschutz, Bauakustik, Raumakustik, Brandschutz und Möblierung - nachfolgend als Leistungsverzeichnis oder LV bezeichnet wird dem Auftragnehmer (AN) übertragen. Die Aufgabe des Generalplaners besteht im Wesentlichen in der Erbringung aller anfallenden Planungsleistungen der Leistungsphasen 2-9 nach HOAI für alle Gewerke gemäß LV.
Version of 2021-02-15
Technical inspection services of engineering structures
Vollumfängliche Erbringung der notwendigen Bauleitungsleistungen innerhalb des vertraglich vereinbarten Start- und End-Termins für den Solarpark Gottesgabe, den Solar-park Alttrebbin oder, bei Zuschlag, für beide Solarparks.
Vollumfängliche Erbringung der notwendigen Bauleitungsleistungen innerhalb des vertraglich vereinbarten Start- und End-Termins für den Solarpark Gottesgabe, den Solar-park Alttrebbin oder, bei Zuschlag, für beide Solarparks.
Version of 2020-11-23
Architectural, construction, engineering and inspection services
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Generalplanungsleistung für den Bau eines neuen Standortes der ED Netze GmbH in Baugebiet Breitelen, Donaueschingen.
Diese Planungsleistung umfasst die Leistungsphasen 1- 9 der HOAI unterteilt in 2 Leistungspakete.
Der AN übernimmt alle Aufgaben eines Generalplaners für das Projekt. Dies umfasst, abhängig von der Beauftragung der jeweiligen Projektphasen, die vollständige Planung in allen Leistungsphasen der HOAI eines vertragskonformen und abnahmefähigen Werkes. Eine Beschreibung der Funktionalität des Werkes ist insbesondere der Anlage „Projektbeschreibung" zu entnehmen. Der AN hat hierbei sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur vollständigen Erreichung des Werkerfolges erforderlich sind, selbst wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag beschrieben aber aus der Sicht eines sachkundigen Auftragnehmers erforderlich sind. Insbesondere gelten die Inhalte der Leistungsbeschreibung im Anhang. Der AN hat eigenverantwortlich geprüft, welche Planungsleistungen zur kompletten Leistungserfüllung zu berücksichtigen sind. Sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Planungsund Ingenieurleistungen zur lückenlosen Erbringung der Generalplanung für die einzelnen Leistungspakete sind enthalten. Dazu gehören insbesondere – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Planung für Gebäude und Außenanlagen, Tragwerksplanung, Planung für Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro, Lichtplanung, Aufzugsplanung, Planung und Beratung Bauphysik, Vermessung und Baugrund. Die Leistungen des AN umfassen folgende Projektphasen:
1. Planung (Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung) (HOAI LPH 1-3) und Genehmigungsplanung (HOAI LPH 4)
2. Ausführungsphase (Ausführungsplanung, Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe); Ausführung (Projektüberwachung), Projektabschluss (Projektbetreuung, Dokumentation, Überwachung der Beseitigung der Mängel aus Abnahmen) (HOAI LPH 5-9).
Die in den jeweiligen Projektphasen zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Darüber hinaus unterstützt der AN den AG bei der Vorbereitung und Durchführung von internen Gremiensitzungen (Lenkungsausschuss etc.).
Version of 2018-08-14
Architectural, construction, engineering and inspection services
Planungs- u. Bauüberwachungsleistungen für Hoch- und Tiefbauprojekte (Flächenplanung, Objektplanung, Fachplanung und Generalplanung) von EnBW Gesellschaften /Beteiligungen Gleich oder größer 50 %.
Planungs- u. Bauüberwachungsleistungen für Hoch- und Tiefbauprojekte (Flächenplanung, Objektplanung, Fachplanung und Generalplanung) von EnBW Gesellschaften /Beteiligungen Gleich oder größer 50 %.