Mit dieser Bekanntmachung wird kein offenes Verfahren, sondern ein Zulassungsverfahren (sog. Open-House-Verfahren) bekannt gemacht. Aus Gründen der Transparenz werden das Zulassungsverfahren und seine Konditionen im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
Gegenstand des Verfahrens ist die Zulassung von Vertragspartnern zum Betrieb von Alarmübertragungsanlagen zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen im Bereich der Integrierten Leitstelle Traunstein. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allen geeigneten Interessenten jederzeit, d. h. auch nach dem erstmaligen Vertragsstart, der Abschluss eines Providervertrags angeboten.
Die Integrierte Leitstelle hat gemäß Art. 2 Abs. 2 ILSG die hoheitliche Aufgabe, Brandmeldeanlagen zur Feuerwehralarmierung, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen) und für welche die Aufschaltung an die zuständige alarmauslösende Stelle vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe plant der Zweckverband, nichtexklusive Verträge mit einem oder mehreren Dritten als Provider für den Betrieb einer Alarmübertragungsanlage – AÜA – zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen zu schließen.
Die Zulassung der Betreiber zu dem verfahrensgegenständlichen Betreibervertrag erfolgt im Rahmen eines sog. Open-House-Verfahrens.
Es handelt sich hierbei nicht um ein klassisches Vergabeverfahren, sondern um ein reines Zulassungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterliegen reine Zulassungsverfahren nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Der Zweckverband als Vertragspartner trifft selbst keine Entscheidung über die Auswahl der Vertragspartner.
Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt. Ein Vertragsschluss erfolgt mit allen Antragstellern, die die Voraussetzungen zum Vertrag erfüllen und dies durch die geforderten Eigenerklärungen und Nachweise nachweisen.